§1 - Oberste Regel



Wir sind ein Team und wir handeln als Team.

 

§2 - Umgangston



Es sollte selbstverständlich sein, aber muss doch hier rein. Wir erwarten von euch einen netten und angemessenen Umgangston und wenn ihr mal Probleme habt nicht unbedingt an den anderen Usern auslassen. (*UnschuldigGuck*) Denkt dran, ihr repräsentiert den Verein

 

§3 - Gebühren

Die Registrierung auf unseren Webseite unseren Verein ist 100% kostenlos und gebührenfrei, es sei den das ihr dem Verein beitreten  wollt .

Ich bin eine Person mit Lernschwierigkeit und oder Mehrfachbehinderung

und möchte Mitglied werden. Ich habe damit EIN Stimmrecht.

Der Mitgliedsbeitrag kostet 16,00 €uro im Jahr.

Wir möchten als Gruppe/ Organisation / Einrichtung Fördermitglieder werden.

<0,Wir haben damit KEIN Stimmrecht.

Mitgliedsbeitrag kostet 31,00 €uro im Jahr

 

Unser Name________________________________________

People First Gruppen, Selbstbestimmsgruppen, Heimbeiräte und Werkstatträte  zahlen 31,00 €uro Mitgliedsbeitrag in Jahr.

Ich  möchte als Einzelperson Fördermitglied werden.

Ich habe damit KEIN Stimmrecht.

Der Mitgliedsbeitrag kostet 31,00 €uro im Jahr.

Die Satzung ist nicht in leichter Sprache geschrieben!

 

Satzung für People First Hamburg „Die starken Engel“ e.V.

 

Vom 30.6.2000,

Geändert: am 11.10.2002, 21.3.2003, 17.09.2011,

zuletzt geändert an 19.12.2020, durch die Mitgliederversammlung.

 

§ 1 Name, Sitz

Der Verein hat den Namen „People First Hamburg - Die starken Engel e.V.“.

Der Sitz des Vereins ist Hamburg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

Zweck der Förderung der Volks- und Berufsbildung einschliesslich der Studentenhilfe ist es, die Inklusion von Menschen mit Lernschwierigkeiten und mehrfacher Beeinträchtigung in der Gesellschaft zu verbessern und ihre Möglichkeiten zur Selbstbestimmung und Selbsthilfe zu fördern.

 

Hierfür setzt sich der Verein insbesondere ein durch:

- Vertretung der Interessen von Menschen mit Lernschwierigkeiten und mehrfacher Beeinträchtigung in der Öffentlichkeit und gegenüber Behörden,

- Durchführung von Vorträgen und Seminaren mit und für Menschen mit Lernschwierigkeiten und mehrfacher Beeinträchtigung,

- Entwicklung von Hilfsmittel und Unterstützungsangeboten zur Verbesserung der Inklusion von Menschen mit Lernschwierigkeiten und mehrfacher Beeinträchtigung, - Beratung und gerichtliche Vertretung für ihre Mitglieder.

 

Der Verein unterstützt den Aufbau und die Arbeiten von Netzwerken zur Selbsthilfe und Selbstbestimmung von Menschen mit Lernschwierigkeiten und mehrfacher Beeinträchtigung in und außerhalb von Hamburg.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Abdeckung etwaiger Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende steuerlich als gemeinnützig anerkannte Einrichtung, die es ausschließlich und unmittelbar im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins fördert.

Aufgrund der besonderen Zielsetzung des Vereins wird unterschieden zwischen:

- Mitgliedern und

- Fördermitgliedern

Mitglieder im Verein können nur Menschen mit Lernschwierigkeiten und mehrfacher Beeinträchtigung sein. Auch sind nur Menschen mit Lernschwierigkeiten und mehrfacher Beeinträchtigung stimmberechtigt und nur sie können Funktionen in dem Verein übernehmen.

Menschen mit Lernschwierigkeiten und mehrfacher Beeinträchtigung können sich für Abstimmung und für die Durchführung eines Amtes eine Unterstützung von Personen ihres Vertrauens holen.

Andere Personen können in dem Verein Fördermitglieder werden und von den Mitgliedern zu ihrer Unterstützung herangezogen werden.

 

2. Über den schriftlichen Antrag um Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

 

3. Der Austritt ist jederzeit möglich. Er ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

 

4. Über den Ausschluss eines Mitglieds aus wichtigem Grund entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, über deren Ausschluss entschieden wird, haben in jedem Fall das Recht, sich schriftlich und mündlich bei der Mitgliederversammlung zu erklären.

 

5. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann den Beitrag in besonderen Fällen ermäßigen oder auch ganz erlassen.

 

6. Die Mitgliedschaft wird durch Streichung aus der Mitgliederliste beendet, wenn das Mitglied mit dem festgelegten Jahresbeitrag im Rückstand ist oder auf eine schriftliche Mahnung nicht reagiert hat.

 

§ 5 Vorstand

1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand haftet nur mit dem vorhandenen Vereinsvermögen. Er übt seine Geschäftstätigkeit ehrenamtlich aus, hat jedoch Anspruch auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen für den Verein. Der Vorstand erhält maximal 50,- € seiner Auslagen und höhere Auslagen müssen jedesmal einzeln abgestimmt werden.

 

2. Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Vereinsmitgliedern. Je zwei der Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

 

3. Alle Vorstandsmitglieder werden für die Dauer auf zwei Jahre in getrennten Wahlgängen von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit durch die Zuwahl eines Vereinsmitgliedes.

 

4. Beschlüsse werden durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder gefasst. Beschlussfähigkeit liegt dann vor, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe erfordern. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

 

2. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und der Beschlussfassung einer Mitgliederversammlung sind:

a) Bericht und Entlastung des Vorstandes,

b) Bericht der Kassenprüfer/Innen,

c) Wahl der Vorstandsmitglieder,

d) Wahl von mindestens einem/einer Kassenprüfer/in, die/der nicht dem Vorstand angehören dürfen.

 

3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Satzungsänderungen sind mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu beschließen.

Für die Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.

 

4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.

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